Beförderungsbedingungen für internationale Passagiere und Gepäck
Diese Beförderungsbedingungen sind ab dem 9. Februar 2024 gültig.
(Haftungsausschluss: Die offizielle Sprache für die Beförderungsbedingungen für internationale Passagiere und Gepäck ist Englisch. Die deutsche Version dient nur dem besseren Verständnis.)
Den offiziellen Text finden Sie auf der englischen Seite.
- ANA hat Änderungen der Beförderungsbedingungen eingereicht, welche zum 9. Februar 2024 in Kraft treten.
Geänderter Artikel
○ Paragraph 1 (DEFINITIONEN), Paragraph 4 (TICKETS), Paragraph 11 (GEPÄCK), Paragraph 13 (ERSTATTUNGEN)
1. DEFINITIONEN
„Vereinbarte Zwischenstopps“ bedeutet: Jene Orte, außer dem Start- und dem Zielort, die in einem Ticket und/oder Verbindungs-Ticket, das in Verbindung mit dem Ticket ausgestellt wird, als planmäßige Zwischenhalte auf der Flugroute aufgelistet sind, oder die im Flugplan der Fluggesellschaft aufgeführt sind.
„ANA“ bedeutet: ALL NIPPON AIRWAYS COMPANY, LTD.
„ANA-Regelungen“ bedeutet: Regeln und Regelungen von ANA, außer diese Beförderungsbedingungen, zur internationalen Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck, einschließlich, jedoch nicht hierauf beschränkt, der Verzeichnisse von ANA für Tarife, Preise und Gebühren.
„Anzuwendende Gesetze“ bedeutet: Die Gesetze, Regierungsanordnungen und Ministerialerlasse und andere Vorschriften, Regeln, Anordnungen und Vorgaben eines Staates oder Landes, die auf die von ANA durchzuführende Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck anwendbar sind.
„Bevollmächtigter Agent“ bedeutet: Ein von einer Fluggesellschaft bestellter Verkaufsagent, der die Fluggesellschaft beim Verkauf von Passagierbeförderungen über die Dienste der Fluggesellschaft und, soweit von der Fluggesellschaft hierzu ermächtigt, über die Dienste einer anderen Fluggesellschaft vertritt.
„Gepäck“ bedeutet: Diejenigen Gegenstände, Effekten und sonstiges persönliches Eigentum eines Passagiers, die zur Bekleidung, Nutzung, Bequemlichkeit oder Annehmlichkeit in Verbindung mit dessen Reise notwendig oder dienlich sind. Soweit nicht anders angegeben, fallen hierunter sowohl eingechecktes als auch uneingechecktes Gepäck des Passagiers.
„Gepäckidentitätsanhänger“ bedeutet: Ein Dokument, das von der Fluggesellschaft ausschließlich zum Zweck der Identifizierung von eingechecktem Gepäck ausgestellt wird und das aus zwei Teilen besteht: dem Gepäckanhänger-Teil, das von der Fluggesellschaft an ein eingechecktes Gepäckstück geheftet wird, und der Gepäckabholungsschein, der dem Passagier übergeben wird. Dazu gehört auch ein von der Fluggesellschaft ausgestelltes Dokument als Beleg des Eingangs des aufgegebenen Gepäcks.
„Beförderung“ bedeutet: Beförderung eines Passagiers und/oder Gepäcks im Luftverkehr, kostenlos oder gegen Bezahlung.
„Fluggesellschaft“ bedeutet: Eine Luftverkehrsgesellschaft, einschließlich Luftverkehrsgesellschaften, die ein Ticket ausstellen, sowie Luftverkehrsgesellschaften, die einen Passagier und/oder dessen Gepäck entsprechend diesem Ticket befördern, oder die sonstige Dienstleistungen erbringen, die mit einer solchen Beförderung verbunden sind.
„Aufgegebenes Gepäck“ ist Gepäck, das eine Fluggesellschaft in Verwahrung nimmt und für das die Fluggesellschaft einen Gepäckidentitätsanhänger ausstellt.
„Kind“ bedeutet: Eine Person, die bei Beginn der Beförderung den zweiten Geburtstag, aber noch nicht den zwölften Geburtstag erreicht hat.
„Anschlussticket“ bedeutet: Ein Ticket, das einem Passagier in Verbindung mit einem anderen Ticket ausgestellt wird, die beide gemeinsam einen einzigen Beförderungsvertrag darstellen.
„Abkommen“ bedeutet: Diejenige der folgenden Urkunden, die auf den Beförderungsvertrag anwendbar ist:
„Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr“, abgeschlossen in Warschau am 12. Oktober 1929 (im Folgenden: „Warschauer Abkommen”);
„Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls von 1955“ abgeschlossen in Den Haag am 28. September 1955;
„Warschauer Abkommen“ gemäß der Ergänzung durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal 1975;
„Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls von 1955“ gemäß der Ergänzung durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal 1975 und
„Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr“, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999 (im Folgenden: „Montrealer Übereinkommen“).
„Tage“ bedeutet: Kalendertage, einschließlich aller sieben Tage der Woche; mit der Maßgabe, dass für den Zweck der Berechnung der Anzahl der Tage für eine Kündigungsfrist der Tag, an dem eine solche Kündigung abgeschickt wird, nicht mitgezählt wird und dass für den Zweck der Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Tickets der Tag, an dem das Ticket ausgestellt wird oder an dem der Flug beginnt, nicht mitgezählt wird.
„Bestimmungsort“ bedeutet: Der letzte Zielort gemäß Beförderungsvertrag. Wenn eine Reise zum Abgangsort zurückführt, ist der Bestimmungsort derselbe Ort wie der Abgangsort.
„EMD“ (Electronic Miscellaneous Document) bedeutet: Ein elektronisches Dokument, ausgestellt von einer Fluggesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Agenten, mit dem die Ausstellung eines entsprechenden Tickets oder die Erbringung von Reisediensten für die Person erbeten wird, die in diesem elektronischen Dokument namentlich genannt ist.
„Übertragung“ bezeichnet eine Genehmigung einer Fluggesellschaft, Tickets oder individuelle Coupons für diese an andere Fluggesellschaften zu übertragen.
„Übergepäck-Ticket“ bedeutet: Ein Dokument, das von einer Fluggesellschaft für die Beförderung von Gepäck ausgestellt wird, das die von der Fluggesellschaft angegebenen Grenzen für anwendbares Freigepäck überschreitet.
„Flugcoupon“ bezeichnet einen in der Datenbank von ANA erfassten Coupon. Auf ihm sind bestimmte Orte vermerkt, zwischen denen der Coupon für die Beförderung gültig ist.
„Französische Gold-Francs“ bedeutet: Französische Francs, die aus 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt bestehen. Französische Gold-Francs können in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung umgerechnet werden.
„Kleinkind“ bedeutet: Eine Person, die bei Beginn der Beförderung den zweiten Geburtstag noch nicht erreicht hat.
„Internationale Beförderung“ bedeutet (außer in Fällen, in denen das Abkommen Anwendung findet): Eine Beförderung, bei der gemäß Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort oder der vereinbarte Zwischenhalt sich in zwei oder mehr Ländern befinden. Im Sinne dieser Definition ist „Land“, gleichbedeutend mit „Staat“, jedes Territorium, das einer Souveränität, Oberhoheit, einem Mandat, einer Autorität oder Treuhandverwaltung untersteht.
„Itinerary/Receipt“ bedeutet: Ein Dokument oder Dokumente, das/die Teil eines Elektronischen Tickets ist/sind, das/die Informationen, wie die Flugroute, Ticketinformationen, einen Teil der Bedingungen des Beförderungsvertrags und damit zusammenhängende Hinweise beinhaltet/beinhalten. Dieses Dokument stellt den schriftlichen Nachweis eines Beförderungsvertrags für den Passagier dar.
Als „Passagier“ werden alle Personen, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, bezeichnet, die mit Zustimmung der Fluggesellschaft in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen.
„Umbuchen“ bedeutet: Jede Veränderung der Flugroute, der Fluggesellschaft, der Klasse, des Flugs oder des Gültigkeitszeitraums gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Angaben in dem korrekt ausgestellten Ticket, das ein Passagier zur Beförderung vorlegt.
„SZR“ bedeutet: Sonderziehungsrechte, wie sie vom Internationalen Währungsfonds festgelegt werden. Die Umrechnung des SZR-Betrags in eine Landeswährung erfolgt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zum Wechselkurs zwischen der Währung und den SZR am Tag der letzten mündlichen Verhandlung eines solchen Verfahrens und in allen anderen Fällen zum Wechselkurs zwischen der Währung und den SZR an dem Tag, an dem der Schadensbetrag endgültig festgelegt wird oder an dem der Wert des Gepäcks erklärt wird.
„Zwischenstopp“ bedeutet: Jede beabsichtigte Unterbrechung einer Reise durch einen Passagier an einem Punkt zwischen dem Abgangsort und dem Bestimmungsort mit dem vorherigen Einverständnis der Fluggesellschaft.
Der Begriff „Ticket“ bezeichnet ein elektronisches Ticket, das von einer Fluggesellschaft oder seinem bevollmächtigten Agenten für die Beförderung eines Passagiers und/oder Gepäcks ausgestellt und in die Datenbank von ANA aufgenommen wurde. Das Ticket beinhaltet einen Teil der Bestimmungen des Beförderungsvertrags und der damit zusammenhängenden Mitteilungen sowie den elektronischen Flugcoupon und die Reiseroute/Kaufbeleg gemäß diesen Beförderungsbedingungen.
„Uneingechecktes Gepäck“ bedeutet: Jedes Gepäck außer dem eingecheckten Gepäck.
2. ANWENDUNG DER BEDINGUNGEN
(A) Allgemeines
Nichts in diesen Beförderungsbedingungen oder in den ANA-Regelungen soll als eine Abänderung einer Vorschrift des Abkommens durch ANA oder als Verzicht von ANA auf irgendein Recht, das ihr nach dem Abkommen zusteht, gelten, soweit es nicht durch das Abkommen zugelassen und hierin ausdrücklich abweichend vorgesehen ist.
(B) Anwendungsbereich
Soweit es nicht im Gegensatz zum Abkommen oder geltendem Recht steht, und außer wenn die Beförderungsbedingungen von ANA ausschließlich auf ihre Inlandsdienste anwendbar sind, gelten diese Beförderungsbedingungen für jede Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck und für jede damit zusammenhängende Dienstleistung, die jeweils von ANA zu Tarifen, Preisen und Gebühren ausgeführt oder bereitgestellt wird, die in Verbindung mit diesen Beförderungsbedingungen veröffentlicht werden.
(C) Kostenlose Beförderung
Hinsichtlich der kostenlosen Beförderung behält sich ANA das Recht vor, die Anwendung einzelner Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen auszuschließen.
(D) Beförderung per Charter
Die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck, die gemäß einer Charter-Vereinbarung mit ANA ausgeführt wird, unterliegt den ANA-Beförderungsbedingungen für Charterflüge.
(E) Änderung der Beförderungsbedingungen oder der ANA-Regelungen
Sofern nicht durch anzuwendende Gesetze untersagt, ist ANA berechtigt, jede Vorschrift dieser Beförderungsbedingungen oder der ANA-Regelungen ohne Vorankündigung zu ändern, zu modifizieren oder zu ergänzen, vorausgesetzt, dass diese Änderungen oder Ergänzungen auf der Website oder durch andere geeignete Mittel in einem angemessenen Zeitrahmen publiziert werden.
(F) Anzuwendende Bedingungen
Jede Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck unterliegt diesen Beförderungsbedingungen und den ANA-Regelungen in jeweils der Fassung, die zum Zeitpunkt des Beginns derjenigen Beförderung gilt, die Gegenstand des ersten Flugcoupons des Tickets ist.
(G) Einverständnis von Passagieren
Es gilt, dass Passagiere diese Beförderungsbedingungen und die ANA-Regelungen gemäß diesen Bedingungen gelesen und ihnen zugestimmt haben.
3. GEMEINSCHAFTSFLÜGE („CODESHARE”)
- (1) Auf einigen Routen bietet ANA Dienste gemeinsam mit anderen Fluggesellschaften an, wobei ANAs Airline-Code für Flüge gilt, die von anderen Fluggesellschaften im Rahmen der Codeshare-Vereinbarungen durchgeführt werden.
- (2) Bei Codeshare-Flügen, die von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, wird ANA die Passagiere vor der Reservierung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft informieren.
- (3) Passagiere, deren Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, unterliegen den Geschäftsbedingungen der ausführenden Fluggesellschaft, die sich von denen von ANA unterscheiden, etwa hinsichtlich
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(a) unfreiwilliger Umbuchung gemäß Absatz (B) der Ziffer 7
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(b) Einchecken gemäß Ziffer 9
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(c) Verweigerung und Beschränkung der Beförderung gemäß Absatz (A) und (C) der Ziffer 10
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(d) Beschränkung der Annahme von Gepäck, Zulassung von Freigepäck und Gebühren für Gepäck-Übergewicht und Zulassung von Tieren gemäß Ziffer 11
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(e) Stornierungen gemäß Unterabsatz (2) des Absatzes (B) der Ziffer 12
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(f) Notfallplan für längere Rollfeldverzögerungen gemäß Absatz (C) Ziffer 12
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4. TICKETS
(A) Allgemeines
- (1) ANA stellt ein Ticket nur aus bzw. tauscht ein Ticket nur um oder stellt es neu aus, wenn der Passagier den entsprechenden Preis oder die Gebühren gezahlt hat oder er die von ANA genehmigten Kreditbedingungen einhält.
- (2) ANA erhebt Ticketservice-Gebühren und Gebühren für Umtausch/Neuausstellungsdienste zum Zeitpunkt der Ausstellung des Tickets oder jedes Mal, wenn ein Ticket infolge einer Umbuchung auf Wunsch des Passagiers gemäß ANA-Regelungen umgetauscht/neu ausgestellt wird. Sofern in den geltenden Gesetzen nicht anders angegeben, sind die Servicegebühren nicht erstattungsfähig.
- (3) Ein Passagier muss, wenn er die Beförderung antritt, ein gültiges Ticket vorlegen, das ordnungsgemäß nach den ANA-Regelungen ausgestellt wurde und das den Flugcoupon für den Flug enthält, den er tatsächlich antreten wird, sowie alle weiteren ungenutzten Flugcoupons, die Reiseroute/Kaufbeleg und die Passagier-Identifizierung. Ein Passagier kann keine Beförderung verlangen, wenn das von ihm vorgelegte Ticket unter Unterabsatz (6) des Absatzes (A) der Ziffer 10 fällt.
- (4) Ein Ticket ist nicht übertragbar. ANA ist gegenüber einer Person, die Anspruch auf eine Beförderung oder auf eine Erstattung hat, nicht haftbar wegen der Anerkennung oder Erstattung eines Tickets, das von einer anderen Person als der berechtigten vorgelegt wird. Wird ein Ticket in Wirklichkeit von einer anderen Person verwendet als von derjenigen, die zur Beförderung berechtigt ist, gleichgültig, ob mit Wissen und Zustimmung dieser Person oder nicht, so ist ANA nicht haftbar für den Tod oder die Verletzung einer solchen nicht befugten Person, ebenso wenig für den Verlust, die Zerstörung oder die verzögerte Ankunft des Gepäcks oder Schaden am Gepäck oder anderem persönlichen Eigentum einer solchen unbefugten Person, die sich aus oder in Verbindung mit einer solchen unbefugten Verwendung ergeben.
(B) Gültigkeit für die Beförderung
- (1) Wenn das Ticket validiert ist, berechtigt es zur Beförderung vom Flughafen des Abgangsortes bis zum Flughafen des Bestimmungsortes über die Route, die im Ticket beschrieben ist, in der anzuwendenden Klasse und für den Zeitraum, der im folgenden Unterabschnitt erläutert ist oder auf den dort Bezug genommen wird. Jeder Flugcoupon berechtigt zur Beförderung an dem Tag und auf dem Flug, für den ein Platz für den Passagier reserviert wurde. Wenn ein Flugcoupon mit „offenem Datum“ ausgestellt wurde, wird bei entsprechender Anfrage ein Platz für den Passagier reserviert, vorausgesetzt die Bedingungen des anzuwendenden Tarifes und die Verfügbarkeit des Platzes auf diesem Flug lassen dies zu. Ort und Datum der Ausstellung sollen auf dem gültigen Ticket angegeben sein.
- (2) Soweit die anzuwendenden Tarifregelungen nichts anderes vorsehen, beträgt der Gültigkeitszeitraum eines Tickets ein Jahr ab dem Datum des Beginns der Beförderung, wenn die Beförderung angetreten wird, oder ab dem Datum der Ausstellung des Tickets, wenn kein Teil des Tickets genutzt wird. Wenn ein Ticket einen Flugcoupon beinhaltet, für den ein Tarif Anwendung findet, dessen Gültigkeitszeitraum weniger als ein Jahr beträgt, so ist dieser Zeitraum nur auf diesen Flugcoupon anzuwenden.
- (3) Der Gültigkeitszeitraum eines EMDs (Electronic Miscellaneous Document) beträgt ab der Ausstellung ein Jahr. Ein EMD wird nicht für ein Ticket eingelöst, wenn es nicht innerhalb eines Jahres ab Ausstellung für ein Ticket vorgelegt wird.
- (4) Ein Ticket verfällt um Mitternacht an dem Ablaufdatum des Gültigkeitszeitraums des Tickets. Soweit die ANA-Regelungen nichts anderes vorsehen, darf eine Reise gemäß einem Flugcoupon eines Tickets über das Ablaufdatum des Tickets hinaus fortgesetzt werden, wenn diese Reise vor Mitternacht dieses Tages begonnen wird.
- (5) Ein abgelaufenes Ticket oder ein abgelaufenes EMD wird gemäß Ziffer 13 zur Erstattung angenommen.
(C) Verlängerung der Gültigkeit
- (1) Ist ein Passagier daran gehindert, innerhalb des Gültigkeitszeitraums eines Tickets die Reise anzutreten, weil ANA:
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(a) den Flug streicht, für den der Passagier eine Reservierung hat,
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(b) den Flug nicht angemessen entsprechend dem Flugplan durchführt,
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(c) eine flugplanmäßige Landung auslässt, die der Abgangsort, Bestimmungsort oder Zwischenstopp des Passagiers ist,
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(d) dafür verantwortlich ist, dass der Passagier einen Anschluss verpasst,
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(e) eine andere Klasse anbietet oder
-
(f) nicht in der Lage ist, einen zuvor bestätigten Platz anzubieten,
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so wird ANA, soweit die ANA-Regelungen nichts anderes vorsehen, den Gültigkeitszeitraum des Tickets ohne Erhebung eines zusätzlichen Flugpreises bis zum nächsten Flug von ANA verlängern, auf dem ein Sitz in der vom Passagier bezahlten Klasse verfügbar ist.
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- (2) Wenn ein Passagier, der ein Ticket mit einem Gültigkeitszeitraum von einem Jahr besitzt, daran gehindert ist, die Reise innerhalb des Gültigkeitszeitraums anzutreten, weil ANA nicht in der Lage ist, einen Platz auf dem Flug in der Klasse anzubieten, für den der entsprechende Flugpreis vom Passagier bezahlt wurde, so verlängert ANA den Gültigkeitszeitraum des Tickets bis zum nächsten Flug von ANA, auf dem ein Platz in der vom Passagier bezahlten Klasse verfügbar ist, wenn der Passagier eine Reservierung wünscht; vorausgesetzt, dass eine solche Verlängerung 7 Tage nicht überschreitet.
- (3) (a) Wenn ein Passagier, nachdem er seine Reise begonnen hat, aufgrund seiner Krankheit (jedoch nicht aufgrund einer Schwangerschaft) daran gehindert ist, innerhalb des Gültigkeitszeitraums eines Tickets die Reise fortzusetzen, so kann ANA, soweit dies nicht durch ANA-Regelungen ausgeschlossen wird, die auf den vom Passagier bezahlten Tarif Anwendung finden, diesen Zeitraum wie folgt verlängern:
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(i) Bei einem Ticket, dessen Gültigkeitszeitraum ein Jahr beträgt, kann ANA diesen Zeitraum bis zu dem Tag verlängern, an dem der Passagier gemäß gültiger ärztlicher Bescheinigung in der Lage ist, seine Reise wieder anzutreten; sofern ANA nicht in der Lage ist, dem Passagier an diesem Tag einen Platz in der Klasse zur Verfügung zu stellen, für die der Passagier den entsprechenden Flugpreis entrichtet hat, bis zum ersten Flug von ANA nach diesem Tag, auf dem ein Platz in dieser Klasse verfügbar ist, von dem Ort, an dem der Passagier seine Reise fortsetzt. Wenn ein ungenutzter Flugcoupon des Tickets einen oder mehrere Zwischenstopps umfasst, kann ANA, soweit die ANA-Regelungen dem nicht entgegenstehen, den Gültigkeitszeitraum des Tickets um bis zu 3 Monate von diesem Datum an verlängern.
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(ii) Bei einem Ticket, dessen Gültigkeitszeitraum weniger als ein Jahr beträgt, kann ANA, soweit die ANA-Regelungen nichts anderes vorsehen, diesen Zeitraum bis zu dem Tag verlängern, an dem der Passagier gemäß gültiger ärztlicher Bescheinigung in der Lage ist, seine Reise wieder anzutreten; sofern ANA nicht in der Lage ist, dem Passagier an diesem Tag einen Platz in der Klasse zur Verfügung zu stellen, für die der Passagier den entsprechenden Flugpreis entrichtet hat, erfolgt die Verlängerung bis zum ersten Flug von ANA nach diesem Tag, auf dem ein Platz in dieser Klasse verfügbar ist, von dem Ort, an dem der Passagier seine Reise fortsetzt (ungeachtet irgendwelcher beschränkenden Bedingungen, die auf den bezahlten Tarif Anwendung finden), jedoch in keinem Fall mehr als 7 Tage ab diesem Datum.
Im Fall von (i) oder (ii) kann ANA in gleicher Weise den Gültigkeitszeitraum der Tickets anderer naher Familienangehöriger verlängern, die mit dem Passagier gemeinsam reisen. -
(b) Keine der Regelungen im vorstehenden Abschnitt (a) ermöglicht die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums eines Tickets eines Passagiers, der vor Ablauf dieses Zeitraums wieder vollständig gesund wird.
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- (4) Wenn ein Passagier während der Reise stirbt, kann ANA das Ticket einer begleitenden Person ergänzen oder ändern, indem, unter anderem, auf das Erfordernis des Mindestaufenthaltes verzichtet wird oder der Gültigkeitszeitraum verlängert wird. Wenn ein naher Familienangehöriger des Passagiers stirbt, nachdem er seine Reise begonnen hat, kann ANA, auch hinsichtlich der Tickets des Passagiers und dessen unmittelbarer Familienangehöriger, die den Passagier begleiten, auf das Erfordernis des Mindestaufenthaltes verzichten oder den Gültigkeitszeitraum verlängern. Jede derartige Ergänzung oder Änderung setzt voraus, dass ANA eine gültige Sterbeurkunde erhält und jede derartige Verlängerung darf 45 Tage ab dem Todestag nicht überschreiten.
(D) Nutzungsreihenfolge der Flugcoupons
- (1) ANA erkennt Flugcoupons ausschließlich in der Reihenfolge vom Abgangsort zum Bestimmungsort an, wie sie im Ticket aufgeführt ist.
- (2) Ein Ticket ist nicht gültig und ANA erkennt das Ticket nicht an, wenn ein Flugcoupon für den ersten internationalen Abschnitt nicht genutzt wird, und wenn der Passagier seine Reise an einem beliebigen vereinbarten Zwischenhalt beginnt.
5. ZWISCHENSTOPPS
Zwischenstopps können nach Maßgabe der anzuwendenden Gesetze und ANA-Regelungen für jeden vereinbarten Zwischenhalt zugelassen werden.
6. FLUGPREISE UND ROUTEN
(A) Allgemeines
Flugpreise gelten ausschließlich für die Beförderung vom Flughafen des Abgangsortes zum Flughafen des Bestimmungsortes und umfassen nicht den Bodenverkehr innerhalb des Flughafengeländes, zwischen Flughäfen oder zwischen einem Flughafen und der Innenstadt, außer wenn die ANA-Regelungen ausdrücklich einen derartigen Bodenverkehr von ANA ohne zusätzliche Gebühr vorsehen.
(B) Anzuwendende Flugpreise
- (1) Anzuwendende Flugpreise sind diejenigen Flugpreise, die von ANA oder ihrem bevollmächtigten Agenten veröffentlicht werden oder, falls keine derartige Veröffentlichung erfolgt, die in Übereinstimmung mit ANA-Regelungen erstellt wurden, welche, soweit in anzuwendenden Gesetzen nichts anderes vorgesehen ist, am Tag der Ausstellung gelten und auf das Datum des Beginns der Beförderung Anwendung finden, das durch den ersten Coupon eines Tickets abgedeckt ist. Entspricht der erhobene Betrag nicht dem anzuwendenden Flugpreis, so ist der Differenzbetrag von dem Passagier zu entrichten oder von ANA zurückzuzahlen.
- (2) Soweit in diesen Beförderungsbedingungen oder ANA-Regelungen nichts anderes vorgesehen ist, berechtigt der entrichtete Flugpreis einen Passagier, einen Platz in der entsprechenden Klasse zu belegen. Soweit nicht in den ANA-Regelungen etwas anderes vorgesehen ist oder ausdrücklich durch ANA genehmigt wird, ist ein Passagier befugt, einen Platz an Bord zu belegen.
(C) Routen
Soweit die ANA-Regelungen nichts anderes vorsehen, finden die Flugpreise ausschließlich Anwendung auf eine Route, die in Verbindung mit diesem Preis veröffentlicht wurde. Wenn es mehr als eine Route zum selben Flugpreis gibt, kann ein Passagier seine Route vor Ausstellung eines Tickets festlegen. Wenn er die Route nicht festlegt, kann ANA die Route bestimmen.
(D) Steuern und Gebühren
Jede Steuer oder Gebühr, die von einer Regierung oder sonstigen staatlichen Stelle oder von einem Flughafenbetreiber hinsichtlich eines Passagiers oder dessen Nutzung eines Dienstes oder einer Einrichtung erhoben wird, gilt zusätzlich zu den veröffentlichten Flugpreisen und Gebühren und ist vom Passagier zu entrichten.
(E) Währung
Flugpreise und Gebühren können in einer von ANA gemäß den anzuwendenden Gesetzen zu bestimmenden Währung gezahlt werden, die von der Währung abweicht, in der der Flugpreis oder die Gebühr veröffentlicht wurde. Wenn eine Zahlung in einer Währung geleistet wird, die von der Währung abweicht, in der der Flugpreis oder die Gebühr veröffentlicht wurde, sind solche Zahlungen zu dem Wechselkurs zu leisten, der gemäß den ANA-Regelungen festgelegt wird.
7. UMBUCHUNG, UNTERLASSENE BEFÖRDERUNG UND VERPASSTE ANSCHLÜSSE
(A) Umbuchung auf Wunsch des Passagiers
- (1) Gemäß ANA-Regelungen können Bedingungen, die für bestimmte Tarife gelten, das Recht auf Umbuchungen einschränken oder ausschließen.
- (2) Auf Wunsch des Passagiers kann ANA eine Umbuchung hinsichtlich eines ungenutzten Tickets oder Flugcoupons vornehmen, wenn:
- (a) ANA das Ticket ausstellt
- (b) ANA in dem mit „Originalausstellung“ bezeichneten Feld des Tickets als ursprüngliche ausstellende Fluggesellschaft angegeben ist
- (c) (i)ANA in dem mit „Fluggesellschaft“ bezeichneten Feld des ungenutzten Flugcoupons des ersten Abschnitts der neuen Route angegeben ist
(ii)ANA als Fluggesellschaft oder
(iii)keine Fluggesellschaft in dem mit „Fluggesellschaft“ bezeichneten Feld des Flugcoupons angegeben ist.
Wenn die Fluggesellschaft, die das Ticket oder die MCO ausgestellt hat, als Fluggesellschaft für alle folgenden Flugabschnitte angegeben ist und an dem Ort der Reiseroute, an dem entweder die Umbuchung beginnt oder an dem eine Änderung beim Ticket oder bei der MCO vorgenommen werden soll, über ein eigenes Büro oder ein Büro ihrer Verkaufsagentur verfügt, die autorisiert ist, Tickets im Namen dieser Fluggesellschaft zu übertragen, soll diese Übertragung der ausstellenden Fluggesellschaft in allen Fällen der obigen Abschnitte (i), (ii) und (iii) an einem dieser Orte eingeholt werden.
(3) Nach Beginn der Beförderung gilt Folgendes:
- (a) Eine zusätzliche Beförderung zum Durchreisetarif ist nicht zulässig, es sei denn diese wird vor Ankunft des Passagiers am Zielort beantragt, der auf dem Ticket angegeben ist, welches bei ANA für eine solche zusätzliche Beförderung eingereicht wird.
- (b) Wenn eine neue Reiseroute nach einer Umbuchung nicht den Bedingungen entspricht, die für eine Rundreiseermäßigung gelten, so gilt eine Rundreiseermäßigung nicht für die bereits abgeflogenen Abschnitte, selbst wenn das entsprechende Ticket auf der Basis einer Rundreiseermäßigung erstellt wurde.
- (4) Die Flugpreise und Gebühren, die nach einer Umbuchung anwendbar sind, sind jene, die zum Zeitpunkt der Ausstellung, am Tag des Beginns der Beförderung gelten sollten. Für Passagiere, deren Tickets gänzlich ungenutzt sind, sind nach der Umbuchung die Flugpreise und Gebühren anzuwenden, die an dem Tag gelten, an dem die Änderung vorgenommen und auf dem Ticket gemäß der ANA-Regelungen und den geltenden Tarifbestimmungen vermerkt wurde.
- (5) ANA erhebt vom Passagier den Differenzbetrag zwischen den Flugpreisen und Gebühren, die nach der Umbuchung anzuwenden sind und jenen, die der Passagier ursprünglich bezahlt hat, oder sorgt ggf. für eine Erstattung an den Passagier gemäß Ziffer 13.
- (6) Das Ablaufdatum eines Tickets, das infolge einer Änderung der Reiseroute, der Fluggesellschaft(en), der Serviceklasse oder des Fluges neu ausgestellt wurde, entspricht dem des ursprünglichen Tickets. Wenn jedoch ein Passagier, dessen Ticket gänzlich ungenutzt ist, die Umbuchung für ein ungenutztes Ticket wünscht, wird das Ablaufdatum des neuen Tickets ab dem Datum der Ausstellung des umgebuchten Tickets errechnet.
- (7) Fristen für die Stornierung und Gebühren für verspätete Stornierungen eines reservierten Platzes gelten ebenso für Umbuchungen auf Wunsch des Passagiers.
(B) Unfreiwillige Umbuchung
- (1) Wenn ANA einen Flug streicht, nicht in der Lage ist, einen Flug entsprechend dem Flugplan durchzuführen, nicht am Zielort oder einem Zwischenstopp des Passagiers landet, nicht in der Lage ist, dem Passagier seinen reservierten Sitzplatz zur Verfügung zu stellen oder dafür verantwortlich ist, dass der Passagier seinen reservierten Anschlussflug verpasst, wird ANA, soweit nicht in Unterabsatz (2) von Absatz (B) der Ziffer 12 anderes geregelt ist, nach Wahl des Passagiers gemäß den folgenden Abschnitten (a) oder (b) verfahren
- (a) ANA hat die Option, eine der folgenden Lösungen anzubieten:
-
(i) den Passagier mit einem anderen ANA-Flug zu befördern, auf dem ein Platz zur Verfügung steht,
-
(ii) eine andere Fluggesellschaft zu ermächtigen, den ungenutzten Abschnitt des Tickets zu verwenden und diese Fluggesellschaft zu bitten, den Passagier zu befördern oder eine sonstige Transportmöglichkeit zu erbitten, mit der der Passagier befördert wird, oder
-
(iii) eine Umbuchung vorzunehmen und den Passagier mit einem anderen Flug von ANA, einer anderen Fluggesellschaft oder einer anderen Beförderungsmöglichkeit zu seinem Bestimmungsort oder Zwischenstopp zu befördern, der in dem Ticket oder in dem entsprechenden Abschnitt des Tickets angegeben ist.
-
- (b) ANA bietet gemäß Absatz (C) der Ziffer 13 eine Erstattung wegen unfreiwilliger Umbuchung an.
- (2) Wenn ein Passagier einen Anschlussflug von ANA verpasst, für den er eine Reservierung hat, weil eine Fluggesellschaft, die den Passagier befördert, ihren Flug nicht gemäß dem Flugplan durchführt oder den Flugplan eines solchen Fluges ändert, ist ANA für den verpassten Anschluss nicht haftbar.
- (3) Ein Passagier, für den auf Wunsch von ANA eine Umbuchung veranlasst wurde, behält den Anspruch auf Zulassung von Freigepäck, der für die Klasse gilt, für die der Passagier ursprünglich gezahlt hat. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Passagier einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Flugpreises hat, weil er von einer Klasse, für die er den Flugpreis bezahlt hat, in eine niedrigere Klasse verlegt wird.
8. RESERVIERUNGEN
(A) Allgemeines
- (1) Eine Reservierung ist zu bestätigen, wenn sie im Reservierungssystem von ANA als akzeptiert gespeichert ist.
- (2) ANA verbietet Reservierungsversuche, die nicht zum eigentlichen Boarding bestimmt sind.
- (3) Namensänderungen sind nicht zulässig, sobald die Reservierung im Reservierungssystem von ANA bestätigt worden ist.
- (4) Gemäß ANA-Regelungen können Bedingungen, die auf bestimmte Tarife Anwendung finden, eine Änderung oder Stornierung von Reservierungen einschränken oder ausschließen.
- (5) Ein Passagier, der ein ungenutztes Ticket mit offenem Datum oder einen Teil eines solchen Tickets besitzt oder der seine Reservierung ändern will, hat kein Vorzugsrecht auf eine Reservierung.
(B) Zeitliche Begrenzung für die Ticketausgabe
Wenn ein Ticket für einen Passagier nicht vor Ablauf der von ANA vorgegebenen Ticketausgabefrist ausgestellt wird, kann ANA seine Reservierung stornieren.
(C) Platzvergabe
ANA kann es einem Passagier gestatten, einen bestimmten Platz eines Fluges im Voraus zu reservieren; ANA kann jedoch diesen Platz ohne Vorankündigung aufgrund eines Flugzeugwechsels oder aus anderem Grund ändern.
(D) Servicegebühr, wenn der Platz nicht genutzt wird
Auf Verlangen von ANA und in Übereinstimmung mit den ANA-Regelungen ist vom Passagier eine Servicegebühr zu zahlen, wenn dieser nicht den Platz nutzt, für den die Reservierung erfolgt ist.
(E) Stornierung von Reservierungen, die von ANA veranlasst wurden
- (1) ANA kann nach eigenem Ermessen Passagierreservierungen ganz oder teilweise stornieren, wenn zwei oder mehr Plätze für denselben Passagier reserviert wurden und wenn:
(a) dieselben Flugabschnitte am selben Tag reserviert sind,
(b) dieselben Flugabschnitte an dem Reisetag und einem Tag, der dem Reisetag nahe ist, reserviert sind,
(c) verschiedene Flugabschnitte zum selben Zeitpunkt reserviert sind oder
(d) nach billigem Ermessen davon auszugehen ist, dass der Passagier nicht alle reservierten Plätze nutzen kann.
- (2) Wenn ein Passagier einen reservierten Platz auf einem Flug nicht nutzt, ohne dies vorher ANA mitzuteilen, so kann ANA die Reservierungen späterer Anschlussflüge stornieren oder dieses von einer anderen Fluggesellschaft verlangen.
Wenn ein Passagier einen reservierten Platz auf einem Flug einer anderen Fluggesellschaft nicht nutzt, ohne dies vorher der anderen Fluggesellschaft mitzuteilen, so kann ANA auf Verlangen der anderen Fluggesellschaft die Reservierungen späterer Anschlussflüge stornieren. - (3) ANA kann gemäß anzuwendender Gesetze eines betroffenen Staates oder Landes (beispielsweise Länder aus denen, in die oder über die geflogen wird) Passagierreservierungen ganz oder teilweise stornieren, die nicht zum festgelegten Zeitpunkt die von ANA festgelegten erforderlichen personenbezogenen Daten enthalten.
(F) Rückbestätigung von Reservierungen anderer Fluggesellschaften
Wenn gemäß den Regelungen einer anderen Fluggesellschaft eine Rückbestätigung von Reservierungen erforderlich ist, kann ANA die Reservierungen späterer Anschlussflüge für einen Passagier stornieren, wenn dieser eine Reservierung dieser Fluggesellschaft nicht innerhalb der von dieser Fluggesellschaft gesetzten Frist rückbestätigt.
(G) Kommunikationsgebühren
Ein Passagier hat, soweit mit ANA nichts anderes vereinbart ist, alle Ausgaben für Telefon, Fax oder andere Kommunikationsmittel (wie z. B. Internet) zu tragen, die im Zusammenhang mit der Bestätigung oder Stornierung einer Reservierung benutzt werden.
(H) Personenbezogene Daten
Der Passagier stimmt zu, dass seine/ihre persönlichen Daten von ihm/ihr oder seinem/ihrem Reisebüro an ANA weitergegeben und eventuell von ANA einbehalten werden. Gegebenenfalls werden die Daten, wenn dies von ANA als notwendig erachtet wird, von ANA an eine der eigenen Niederlassungen, andere Fluggesellschaften, Reiseanbieter, Regierungsbehörden, juristische Personen oder Reisebüros übermittelt, wenn diese sich in Transit- und Transferländern befinden, bzw. in Ländern, von denen aus geflogen wird und die über- oder angeflogen werden. Die Daten werden übermittelt, damit Beförderungsreservierungen vorgenommen sowie Zusatzleistungen ausgestellt werden können, und damit die Einreise sowie die Einreisevoraussetzungen erleichtert werden. Außerdem können die Daten an Regierungsbehörden weitergegeben werden, wenn dies von ANA als notwendig erachtet wird und wenn die Reise so angenehmer für den Passagier gestaltet werden kann.
9. EINCHECKEN
- (1) Ein Passagier muss sich zu den von ANA angegebenen Zeitpunkten am Check-In-Schalter von ANA und am Abflugsteig einfinden bzw., wenn kein Zeitpunkt angegeben wurde, rechtzeitig vor Beginn des Fluges, damit den Passagieren genügend Zeit bleibt, um das Einchecken und die Abläufe für den Abflug rechtzeitig bis zur Abflugzeit des Fluges abzuschließen. Ist ein Passagier nicht in der Lage, bis zu der von ANA festgesetzten Zeit am Check-In-Schalter von ANA oder am Abflugsteig zu erscheinen, oder ist er aufgrund unzureichender Ausreise-, Einreise- oder sonstiger für den Abflug erforderlicher Dokumente nicht in der Lage, abzufliegen, kann ANA seine Platzreservierung stornieren und wird den Abflug für den Passagier nicht hinauszögern. ANA haftet nicht für Schäden, die entstehen, weil der Passagier den Regelungen dieser Ziffer nicht nachkommt.
- (2) Passagiere müssen den Anweisungen der Mitarbeiter und Crew-Mitglieder der Fluggesellschaft hinsichtlich Boarding, Austeigen bzw. anderer Handlungen an Flughäfen oder an Bord oder hinsichtlich Lade-/Entladeplätzen des Gepäcks des Passagiers Folge leisten.
10. VERWEIGERUNG ODER BESCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG
(A) Recht, die Beförderung zu verweigern, etc.
ANA kann die Beförderung eines Passagiers verweigern oder diesen entfernen, und in einem solchen Fall mit dem Gepäck entsprechend verfahren, wenn ANA nach billigem Ermessen zu dem Schluss kommt, dass:
- (1) dies aus Gründen der Flugsicherheit erforderlich ist,
- (2) dies erforderlich ist, damit ANA die anzuwendenden Gesetze eines Staates oder Landes einhält, aus dem oder in das oder über dem Flüge stattfinden oder das anderweitig betroffen ist,
- (3) (a) der Passagier unter Unterabsatz (1)(b) des Absatzes (B) der Ziffer 16 fällt,
-
(b) der Passagier illegal die Einreise in ein Land versucht, das er auf dem Transitweg durchreist, indem er seine Dokumente, die er für die Ausreise, Einreise oder andere Zwecke benötigt, vernichtet, oder auf andere Weise die Einreise versucht, oder
-
(c) der Passagier sich weigert, der Bitte von ANA zu entsprechen, zur Vermeidung einer illegalen Einreise in ein Land, seine Dokumente, die er für die Ausreise, Einreise oder andere Zwecke benötigt, einem Besatzungsmitglied gegen Empfangsbestätigung zu übergeben,
-
- (4) der Passagier unter Unterabsatz (4) oder (5) des Absatzes (B) der Ziffer 11 fällt;
- (5) der Passagier oder sein Verhalten, Alter oder geistiger oder physischer Zustand;
-
(a) eine besondere Betreuung durch ANA erfordert,
-
(b) Unbehagen auslösen kann oder andere Passagiere stören kann,
-
(c) eine Gefahr für sich selbst oder für andere Passagiere darstellen kann,
-
(d) eine Gefahr für ein Flugzeug oder andere Güter darstellen kann,
-
(e) Personal, Agenten und Besatzungsmitglieder der Fluggesellschaft von der Ausübung ihrer Aufgaben abgehalten oder Anweisungen vom Personal, Agenten und Besatzungsmitgliedern der Fluggesellschaft nicht befolgt werden,
-
(f) ohne Erlaubnis von ANA tragbare Telefone, tragbare Radios, elektronische Spiele oder sonstige elektronischen Geräte innerhalb des Flugzeugs verwendet,
-
(g) in der Flugkabine raucht. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte;
-
- (6) das Ticket, das der Passagier vorlegt:
(a) unrechtmäßig erworben wurde oder von einer anderen Stelle erworben wurde als der ausstellenden Fluggesellschaft oder einem ihrer bevollmächtigten Agenten,
(b) als verloren oder gestohlen gemeldet ist,
(c) ein gefälschtes Ticket ist oder
(d) von einer anderen Person als jemand aus dem Personal der Fluggesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Agenten im Hinblick auf einen Flugcoupon beschädigt oder willentlich verändert wurde, wobei in jedem dieser Fälle ANA sich das Recht auf Einbehaltung des Tickets vorbehält.
- (7) die Person, die das Ticket vorlegt, nicht nachweisen kann, dass sie die Person ist, die im Feld „Name des Passagiers“ des Tickets genannt wird, wobei ANA sich das Recht auf Einbehaltung eines solchen Tickets vorbehält; oder
- (8) der Passagier anzuwendende Flugpreise, Gebühren oder Steuern nicht zahlt oder möglicherweise eine Kreditvereinbarung nicht erfüllen kann, die zwischen ANA und dem Passagier (oder der Person, die das Ticket bezahlt) getroffen wurde.
Im Fall des Unterabsatzes (5) (c), (d) oder (e) dieses Absatzes kann ANA diejenigen weiteren Maßnahmen treffen, die ANA für erforderlich hält, um zu verhindern, dass der Passagier dieses Betragen, Fehlverhalten, bzw. diese Behinderung oder Handlung fortsetzt, einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Festsetzung des Passagiers.
(B) Bedingte Zustimmung zur Beförderung
Wenn ein Passagier befördert wird, dessen Status, Alter oder geistiger oder physischer Zustand eine Gefahr oder ein Risiko für sich selbst darstellen, haftet ANA nicht für den Tod, eine Verletzung, Erkrankung, Verwundung oder bleibende körperliche Beeinträchtigung, die der Passagier erleidet, oder für eine Verschlimmerung oder sonstige Folgen, die sich aus diesem Status, Alter oder geistigen oder physischen Zustand ergeben.
(C) Beschränkung der Beförderung
- (1) Die Zustimmung zur Beförderung von unbegleiteten Kindern oder Kleinkindern, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Sinneswahrnehmung, schwangeren Frauen oder Personen mit Krankheiten unterliegt den ANA-Regelungen und kann eine vorherige Vereinbarung mit ANA erfordern.
- (2) Wenn durch das Gesamtgewicht der in das Flugzeug einsteigenden Passagiere bzw. des eingeladenen Gepäcks das maximal zulässige Gewicht des Flugzeugs überschritten wird, kann ANA in Übereinstimmung mit den ANA-Regelungen entscheiden, welche Passagiere und/oder welches Gepäck befördert werden.
11. GEPÄCK
(A) Beschränkung der Annahme als Gepäck
- (1) ANA verweigert die Annahme als Gepäck:
-
(a) bei Gegenständen, die kein Gepäck im Sinne der Definition in Ziffer 1 darstellen,
-
(b) bei Gegenständen, die das Flugzeug oder eine Person oder Eigentum gefährden können, wie etwa Gegenstände, die in den Gefahrgutvorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung (IATA) und in den ANA-Regelungen näher bestimmt sind,
-
(c) bei Gegenständen, deren Beförderung durch anwendbare Gesetze eines Staates oder Landes, aus dem, in das oder über das Flüge stattfinden, verboten ist,
-
(d) bei Gegenständen, die von ANA aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, Form oder ihrer Natur, etwa weil sie zerbrechlich oder leicht verderblich sind, als ungeeignet zur Beförderung angesehen werden,
-
(e) bei lebenden Tieren, außer jenen gemäß Absatz (K) dieser Ziffer oder
-
(f) bei Feuerwaffen, Schwertern und ähnlichen Gegenständen, soweit in den ANA-Regelungen nichts anderes vorgesehen ist.
-
- (2) In Bezug auf Gegenstände, deren Beförderung als Gepäck durch den vorherigen Unterabsatz (1) untersagt ist, kann ANA die Beförderung verweigern und notwendige Schritte unternehmen sowie den Weitertransport solcher Gegenstände verweigern, wenn sie entdeckt werden.
- (3) ANA kann die Annahme von zerbrechlichen oder leicht verderblichen Gütern, Geld, Juwelen, Edelmetallen, handelbaren Papieren, Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, Geschäftsunterlagen, Pässen oder sonstigen für die Reise erforderlichen Dokumenten und Proben als eingechecktes Gepäck verweigern.
- (4) ANA kann die Beförderung von Gepäck als eingechecktes Gepäck in den Fällen verweigern, in denen es nicht angemessen in einem Koffer oder sonstigem Behältnis verpackt ist, um bei üblicher Sorgfalt im Umgang mit dem Gepäck eine sichere Beförderung zu gewährleisten.
- (5) Wenn einer der Gegenstände, auf die in Unterabsatz (1) Bezug genommen wird, befördert wird, egal, ob die Beförderung eines solchen Gegenstandes verboten ist oder nicht, so unterliegt die Beförderung den Gebühren, Haftungsbeschränkungen und sonstigen Regelungen dieser Beförderungsbedingungen, die auf die Beförderung von Gepäck anzuwenden sind.
(B) Sicherheitskontrolle
- (1) Passagiere müssen alle Sicherheitskontrollen durchlaufen, die von der Regierung, Mitarbeitern des Flughafens oder ANA vorgeschrieben werden, es sei denn, die Regierung, die Mitarbeiter des Flughafens oder ANA erachten dies in speziellen Fällen als nicht notwendig.
- (2) Das Gepäck des Passagiers wird von ANA im Beisein des Passagiers oder einer Drittperson untersucht, indem es entweder geöffnet und/oder mithilfe eines Geräts inspiziert wird. Die Inspektion dient der Sicherheit und unter anderem der Vermeidung unberechtigter Inbesitznahme, Ausübungskontrolle oder Zerstörung des Flugzeugs und/oder anderen Gründen. Ungeachtet der vorstehend genannten Punkte darf ANA die Inhalte des Gepäcks des Passagiers auch dann untersuchen, wenn der Passagier bzw. ein Dritter nicht anwesend ist. Die Inspektion wird in diesem Fall ausgeführt, um zu überprüfen, ob das Gepäck verbotene Gegenstände (wie in Unterabsatz (1) von Absatz (A) dieses Artikels aufgeführt) enthält.
- (3) Passagiere werden von ANA auf verbotene Gegenstände untersucht, indem die Kleidung und persönliche Erscheinungsmerkmale wie Perücken abgetastet oder mithilfe von Instrumenten (z. B. Metalldetektoren) untersucht werden. Die Inspektion dient der Sicherheit und unter anderem der Vermeidung unberechtigter Inbesitznahme, Ausübungskontrolle oder Zerstörung des Flugzeugs und/oder anderen Gründen.
- (4) Sollte ein Passagier nicht mit der im Unterabsatz (2) dieses Absatzes aufgeführten Inspektion von ANA einverstanden sein, wird ANA die Mitnahme des Gepäcks des Passagiers verweigern.
- (5) Sollte ein Passagier nicht mit der im Unterabsatz (3) dieses Absatzes aufgeführten Untersuchung von ANA einverstanden sein, wird ANA die Beförderung des Passagiers verweigern.
- (6) Wenn verbotene Gegenstände (wie in Unterabsatz (1) von Absatz (A) dieses Artikels dargelegt) im Rahmen einer solchen Inspektion oder Untersuchung (wie in Unterabsatz (2) oder (3) dieses Absatzes dargelegt) gefunden werden, kann ANA die Beförderung des betreffenden Gepäcks verweigern oder das betreffende Gepäck entsorgen.
(C) Eingechecktes Gepäck
- (1) Keine Regelung in diesen Beförderungsbedingungen berechtigt einen Passagier, sein Gepäck für einen Flug einchecken zu lassen, für den eine Fluggesellschaft das Einchecken dieses Gepäcks verweigert.
- (2) Soweit in ANA-Regelungen oder in anzuwendenden Gesetzen nicht anders vorgesehen, wird ANA nach Vorlage eines gültigen Tickets durch einen Passagier, das die Beförderung auf den Strecken von ANA oder von ANA und einer oder mehreren weiteren Fluggesellschaften erlaubt, dasjenige Gepäck als eingechecktes Gepäck annehmen, das vom Passagier an dem dafür vorgesehenen Büro und zu der vorgeschriebenen Zeit bei ANA abgeliefert wird, um es auf den auf dem Ticket angegebenen Strecken zu befördern; jedoch wird ANA das zur Beförderung abgelieferte Gepäck nicht als eingechecktes Gepäck annehmen:
-
(a) über den auf dem Ticket angegebenen Bestimmungsort hinaus oder über eine Route, die nicht auf dem Ticket angegeben ist;
-
(b) über einen Zwischenstopp hinaus oder einen Punkt hinaus, an dem der Passagier zu einem Anschlussflug wechselt, der von einem anderen Flughafen abgeht als demjenigen, an dem der Passagier laut Ticket planmäßig landet, soweit die ANA-Regelungen nichts anderes vorsehen;
-
(c) über einen Punkt hinaus, an dem das Gepäck zu einer anderen Fluggesellschaft wechselt, mit der ANA keine Interline-Gepäckvereinbarung getroffen hat oder die andere Gepäckbeförderungsbedingungen hat als ANA;
-
(d) für einen Flugabschnitt, für den der Passagier keine Reservierung hat;
-
(e) über einen Punkt hinaus, an dem der Passagier sein Gepäck oder Teile davon wieder an sich nehmen möchte, oder
-
(f) für einen Flugabschnitt, für den der Passagier nicht alle anzuwendenden Gebühren bezahlt.
-
- (3) Bei der Abgabe des einzucheckenden Gepäcks bei ANA vermerkt ANA im Ticket die Anzahl der Gepäckstücke und/oder das Gewicht des eingecheckten Gepäcks und stellt einen Gepäckidentitätsanhänger für jedes Stück des eingecheckten Gepäcks aus.
- (4) Wenn ein Stück des eingecheckten Gepäcks eines Passagiers keinen Namen, keine Initialen oder sonstigen Merkmale zur persönlichen Identifizierung aufweist, muss der Passagier solche Merkmale auf dem Gepäckstück anbringen, bevor es von ANA angenommen wird.
- (5) ANA wird in angemessenem Umfang eingechecktes Gepäck eines Passagiers in dem Flugzeug befördern, das der Passagier besteigt; wenn ANA dieses als schwierig oder nicht durchführbar erachtet, darf ANA das eingecheckte Gepäck jedoch auf jedem anderen Flug, auf dem solches Gepäck innerhalb des maximal zulässigen Gewichts oder durch einen anderen Transportdienst geladen werden kann, befördern.
- (6) Wenn nicht mit ANA anders im Voraus so vereinbart, wird ANA die Beförderung eines Gepäckstückes ablehnen, dessen
-
(a) kombinierte größte äußere Länge, Höhe oder Breite (im Folgenden: „Summe der drei Abmessungen“) 203 Zentimeter (80 Zoll) und dessen Abmessungen das Gepäckfach des gebuchten Fluges übersteigen,
-
(b) dessen Gewicht 32 Kilogramm (70 Pfund) übersteigt und/oder
-
(c) dessen Gewicht kombiniert mit allen eingecheckten Gepäcksstücken des Passagiers 100 Kilogramm (220 Pfund) übersteigt.
-
Wenn ANA eine solche Beförderung übernimmt, wird eine Gebühr entsprechend den ANA-Regelungen erhoben. Auf keinen Fall kann ANA die Beförderung von Gepäck akzeptieren, bei dem ein Gepäckstück die Summe der drei Abmessungen von 292 Zentimeter (115 Zoll) und/oder das Gewicht eines Gepäckstückes 45 Kilogramm (100 Pfund) überschreitet.
(D) Uneingechecktes Gepäck
- (1) Abgesehen von persönlichen Gegenständen, die ausdrücklich gemäß den ANA-Regelungen für die Beförderung in der Kabine zugelassen sind, muss das vom Passagier in die Kabine mitgenommene Gepäck sofern nicht anders angegeben folgende Bedingungen erfüllen:
-
(a) Maximal ein Gepäckstück;
-
(b) das Gesamtgewicht darf 10 Kilogramm (22 Pfund) nicht übersteigen;
-
(c) die Gesamtabmessung von 115 Zentimetern (45 Zoll) wird nicht überschritten (bei einem Flugzeug mit einer Sitzplatzkapazität von weniger als 100 muss die Gesamtabmessung unter 100 Zentimetern (39 Zoll) liegen), und es muss eine Größe haben, die es ermöglicht, dass es in ein geschlossenes Aufbewahrungsfach in der Kabine oder unter dem Sitz vor dem Passagier verstaut werden kann.
-
- (2) ANA gestattet einem Passagier die Mitnahme von Gegenständen, die sich nicht für die Beförderung im Frachtraum eignen (etwa zerbrechliche Musikinstrumente), in die Kabine nur dann, wenn dies ANA vorher entsprechend angezeigt wurde und wenn durch ANA vorher eine Erlaubnis für eine derartige Beförderung erteilt wurde. Der Transport eines solchen Gepäckstücks unterliegt einer Gebühr entsprechend den ANA-Regelungen.
(E) Freigepäckmenge
- (1) Die Gesamtfreigepäckmenge für aufgegebenes Gepäck der einzelnen Passagiere hängt von individuellen Tickettarifbestimmungen ab. Die jeweilige Freigepäckmenge ist auf der Reiseroute/dem Beleg angegeben. Außerdem darf ein Passagier, soweit nicht in den ANA-Vorschriften anders geregelt, uneingechecktes Gepäck entsprechend der Beschreibung in Unterabsatz (1) des Absatzes (D) dieses Paragraphen als Freigepäck mitführen.
- (2) Wenn zwei oder mehr Passagiere ihr Gepäck zur selben Zeit einchecken, um es auf demselben Flug, zur selben Zeit von ANA zum selben Ort transportieren zu lassen, kann ANA auf Anfrage der Passagiere anbieten, dies in Bezug auf die Anzahl der Stücke, entsprechend der akzeptierten, individuellen Freigepäckmenge kollektiv anzunehmen.
- (3) Für ein Kleinkind oder Kind darf ein voll einklappbarer Buggy/Kinderwagen, ein Kindertragekorb oder ein Kinder-Autositz vom Passagier zum eigenen Gebrauch kostenlos mitgeführt werden und wird nicht in die Freigepäckmenge inkludiert. Dies gilt auch für ein Rollstuhl und andere Hilfsmittel für Passagiere mit Beeinträchtigungen, die der Passagier selbst benutzt. Diese Hilfsgeräte werden als aufgegebenes Gepäck kostenlos angenommen und sind nicht in der Freigepäckmenge enthalten.
(F) Besonderes Freigepäck
Zusätzlich zu dem Freigepäck, das im vorhergehenden Absatz (E) vorgesehen ist, befördert ANA die persönlichen Gegenstände, die gemäß ANA-Regelungen zulässig sind, nur dann ohne zusätzliche Kosten als Gepäck, wenn der Passagier diese selbst trägt und bei sich behält.
(G) Übergepäck
- (1) Gepäck, das die erlaubte Freigepäckmenge, wie im Unterabsatz (1) des vorangegangenen Absatzes (E) dieser Ziffer aufgeführt, übersteigt, unterliegt den anwendbaren Gebühren für Übergepäck, wie sie in den ANA-Regelungen vorgesehen sind.
- (2) Soweit ANA nicht im Voraus eine abweichende Vereinbarung mit einem Passagier trifft, kann ANA das Gepäck des Passagiers, das die Grenzen für das anwendbare Freigepäck überschreitet, mit einem anderen Flug oder einem anderen Transportmittel befördern.
(H) Deklaration des Gepäcks, dessen Wert die Haftungsgrenzen übersteigt, und Wertzuschlag
- (1) Ein Passagier kann einen Gepäckwert deklarieren, der über der Haftungsbegrenzung von ANA gemäß den Unterabsätzen (4) und (5) des Absatzes (B) der Ziffer 18 liegt. Wenn diese Angabe gemacht wird, unterliegt die Beförderung des Gepäcks durch ANA einer Gebühr mit einem Satz von US.$ 0,50 für jede U.S.$ 100 oder einen Bruchteil hiervon als Wertzuschlag bezüglich solcher den Grenzwert überschreitender Werte. Voraussetzung ist, dass der Wert des Gepäcks, den ein Passagier angibt, nicht U.S.$ 2.500 überschreitet.
- (2) Soweit nichts anderes in den ANA-Regelungen vorgesehen ist, kann ein Passagier den Wertzuschlag am Abgangsort für eine Reise zum Bestimmungsort entrichten, mit der Maßgabe, dass ANA berechtigt ist, die Annahme einer Wertdeklaration im Hinblick auf eine solche Teilstrecke abzulehnen, deren Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wird, die von ANA abweichende Wertzuschläge erhebt.
(I) Gebühr für Übergepäck und Wertzuschlag bei Umbuchung oder Stornierung
Jede Zahlung oder Erstattung einer Gebühr für Übergepäck oder eines Wertzuschlags, die im Fall einer Umbuchung oder einer Stornierung einer Beförderung geleistet wird, unterliegt den hierin enthaltenen Regelungen bezüglich der Zahlung eines zusätzlichen Flugpreises bzw. der Erstattung eines Flugpreises mit der Maßgabe, dass ANA keine Erstattung der Gebühr für Übergepäck leistet, wenn ein Teil der Beförderung abgeschlossen ist.
(J) Abholung und Aushändigung des Gepäcks
- (1) Ein Passagier hat sein Gepäck so früh, wie nach billigem Ermessen möglich, zu beanspruchen und in Empfang zu nehmen, wenn es am Bestimmungsort oder Zwischenstopp verfügbar wird.
- (2) Ausschließlich der Besitzer des/der Gepäckidentitätsanhänger(s), der/die dem Passagier ausgestellt wurde/n, als sein Gepäck eingecheckt wurde, hat das Recht, das ausgehändigte Gepäck entgegenzunehmen. Wenn jedoch ein Passagier nicht in der Lage ist, einen oder mehrere Gepäckidentitätsanhänger vorzulegen, so kann dieser das ausgehändigte Gepäck entgegennehmen, wenn das Gepäck auf andere Weise identifiziert wird. ANA ist nicht haftbar für Schäden, die durch die unterlassene Sicherstellung oder im Zusammenhang damit entstehen.
- (3) Wenn einer Person, die Gepäck für sich beansprucht, ihr Gepäck nicht gemäß vorstehendem Unterabsatz (2) ausgehändigt werden kann, wird ANA das Gepäck einer solchen Person nur dann übergeben, wenn sie zur Zufriedenheit von ANA nachweist, dass sie tatsächlich berechtigt ist, das Gepäck in Empfang zu nehmen und wenn eine solche Person, auf Verlangen von ANA, angemessene Sicherheiten dafür gibt, dass ANA von jedem Verlust und jedem Schaden freigestellt wird, der in Verbindung mit dieser Aushändigung entsteht.
- (4) ANA kann, soweit nicht anzuwendende Gesetze dem entgegenstehen, und wenn die Zeit und sonstige Umstände dies erlauben, eingechecktes Gepäck am Bestimmungsort oder an einem unplanmäßigen Zwischenstopp an den Besitzer eines oder mehrerer Gepäckidentitätsanhänger aushändigen, wenn er eine solche Aushändigung fordert. Bei der Aushändigung am Bestimmungsort oder am unplanmäßigen Zwischenstopp erstattet ANA keine Gebühren zurück, die für derartiges Gepäck bezahlt wurden.
- (5) Die Annahme des Gepäcks durch den Besitzer der Gepäckidentitätsanhänger ohne dessen schriftliche Beschwerde zum Zeitpunkt der Aushändigung gilt als Prima-Facie-Beweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgehändigt wurde.
(K) Tiere
- (1) Gemäß den ANA-Regelungen und mit vorheriger Zustimmung von ANA übernimmt ANA die Beförderung von Tieren wie Hunden, Katzen, Hausvögeln und anderen Haustieren, wenn ein Passagier diese Tiere in einem geeigneten Behälter aufbewahrt und gültige Gesundheits- und Impfzeugnisse, Einfuhrerlaubnisse und andere Dokumente vorlegt, die von einem jeden Staat verlangt werden, in den oder über den der Flug stattfindet.
- (2) Wenn ANA der Beförderung eines Tieres als Gepäck eines Passagiers zustimmt, fällt das Tier, zusammen mit seinem Behälter und dem mitgeführten Futter, nicht unter das Freigepäck, sondern gilt als Übergepäck, für das der Passagier eine Gebühr gemäß ANA-Regelungen zu zahlen hat.
- (3) Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes (2) wird ein Assitenzhund, der einen Passagier mit eingeschränkter Mobilität oder Sinneswahrnehmung unterstützend begleitet, ebenso wie sein Container und Futter, im Rahmen der ANA-Regelungen, zusätzlich zum Freigepäck kostenlos befördert.
- (4) ANA stimmt der Beförderung eines Tieres unter der Bedingung zu, dass der Passagier die ANA- Regelungen einhält und für dieses Tier die volle Verantwortung trägt. ANA haftet nicht für Verletzungen, Krankheit oder Tod eines solchen Tieres, wenn und soweit ein solcher Vorfall Folge der Natur eines solchen Tieres ist.
12. FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN UND STREICHUNGEN VON FLÜGEN
(A) Flugpläne
ANA unternimmt alle Anstrengungen, um einen Passagier und dessen Gepäck mit angemessener Geschwindigkeit zu befördern und dabei die veröffentlichten Flugpläne, die zum Zeitpunkt des Reisetages gelten, einzuhalten; dabei gilt, dass die Zeiten, die in einem Flugplan oder anderswo angezeigt werden, lediglich planmäßige Zeiten sind, die nicht garantiert werden können und die nicht Teil des Beförderungsvertrages sind. ANA kann Flugpläne ohne Vorankündigung ändern und ist nicht verantwortlich für Erschwernisse, die aufgrund einer solchen Veränderung in Bezug auf Anschlussflüge für einen Passagier oder dessen Gepäck entstehen.
(B) Streichungen
- (1) ANA kann bezüglich der von ANA übernommenen Beförderung ohne Vorankündigung eine andere Fluggesellschaft einsetzen oder ein Flugzeug auswechseln.
- (2) ANA kann ohne Vorankündigung jeden Flug streichen, beenden, umlenken, verschieben oder verzögern, ebenso jedes Recht auf eine weitere Anschlussbeförderung sowie jede Reservierung hierfür, oder entscheiden, ob ein Start oder eine Landung durchgeführt wird, ohne dafür über die Erstattung der Flugpreise und Gebühren für die ungenutzten Abschnitte des Tickets gemäß diesen Beförderungsbedingungen und den ANA-Regelungen hinaus haftbar zu sein:
-
(a) aufgrund von Tatsachen, die nicht von ANA zu beeinflussen sind (einschließlich, aber nicht hierauf beschränkt, Höhere Gewalt, wie z. B. Wetterbedingungen, Naturereignisse, Streiks, Unruhen, Aufstände, Embargos, Kriege, Feindseligkeiten, gestörte oder instabile internationale Beziehungen), egal, ob gegenwärtige, angedrohte oder berichtete, sowie aufgrund von Verzögerungen, Anforderungen, Bedingungen, Umständen oder Erfordernissen, die direkt oder indirekt auf solche Tatsachen zurückzuführen sind,
-
(b) aufgrund von Tatsachen, die nicht vorhergesehen, erwartet oder prognostiziert werden können,
-
(c) aufgrund eines anzuwendenden Gesetzes oder
-
(d) aufgrund von Mangel an Arbeitskräften, Treibstoff oder Ausrüstung oder von Arbeitskämpfen bei ANA oder Dritten.
-
- (3) Wenn ein Passagier sich ungeachtet einer Aufforderung durch ANA weigert, den Flugpreis vollständig oder teilweise wie von ANA eingefordert oder die von ANA hinsichtlich seines Gepäcks eingeforderten oder berechneten Gebühren zu zahlen, wird ANA die Beförderung des Passagiers oder seines Gepäcks oder das Recht auf anschließende Weiterbeförderung stornieren, ohne dafür über die Erstattung der ungenutzten Abschnitte des Tickets gemäß diesen Beförderungsbedingungen und den ANA-Regelungen, für die der Passagier die anzuwendenden Flugpreise und Gebühren voll bezahlt hat, hinaus haftbar zu sein.
(C) Notfallplan
Im Fall einer Verspätung eines Flugzeugs am Boden auf einem Flughafen in den USA, während derer Passagiere das Flugzeug nicht verlassen dürfen, wird ANA alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, jeden anwendbaren Notfallplan einzuhalten. Die Einhaltung des Plans kann jedoch nicht garantiert werden und ist nicht Teil dieser Beförderungsbedingungen. Darüber hinaus gilt für Passagiere auf Gemeinschaftsflügen, die von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, als anwendbarer Notfallplan der Notfallplan der ausführenden Fluggesellschaft (sofern vorhanden).
13. ERSTATTUNGEN
(A) Allgemeines
- (1) Für den Fall, dass ein Passagier sein Ticket oder einen Teil davon aus einem in Absatz (C) oder (D) dieses Artikels angegebenen Grund nicht verwendet, erstattet ANA diese ungenutzten oder verloren gegangenen Tickets oder Teile davon gemäß diesem Artikel und den ANA-Regelungen. Die Regelungen dieses Artikels, die auf ein Ticket anwendbar sind, gelten auch für EMDs.
- (2) Gemäß den ANA-Regelungen wird ANA eine Erstattung für ein Ticket, das den Bedingungen bestimmter Tarife unterliegt, beschränken oder verweigern.
(B) Person, welche die Erstattung erhält
- (1) Soweit nicht in diesem Absatz anderweitig geregelt, wird ANA die Erstattung an jene Person leisten, deren Name auf dem Ticket angegeben ist, oder an jene Person, die das Ticket gekauft hat, und die gegenüber ANA hinreichende Nachweise vorgelegt hat, um zu beweisen, dass sie gemäß diesen Beförderungsbedingungen berechtigt ist, eine solche Erstattung zu erhalten.
- (2) (a) Wenn eine andere Person als die, die auf dem Ticket angegeben ist, für das Ticket bezahlt und eine Person bestimmt, die die Erstattung erhalten soll, so wird ANA auf dem Ticket vermerken, dass es bezüglich der Person, an welche die Erstattung gezahlt werden soll, eine Einschränkung gibt, und die Erstattung ausschließlich an die angegebene Person zahlen.
-
(b) Eine Erstattung für ein ausgestelltes Ticket:
-
(i) gemäß einer so genannten Prepaid Ticket Advice (Meldung über ein im Voraus bezahltes Ticket) erfolgt an die Person, die an ANA für eine solche Meldung gezahlt hat,
-
(ii) gemäß Universal Air Travel Plan (Universeller Luftverkehrsplan (UATP) erfolgt an den Bezieher, für dessen UATP-Karte das Ticket ausgestellt wurde,
-
(iii) gemäß einer Transportanfrage der Regierung der Vereinigten Staaten erfolgt an die Regierungsbehörde, die eine solche Anfrage gestellt hat und
-
(iv) für eine gewerbliche Kreditkarte erfolgt an die gewerbliche Kreditkartengesellschaft, die diese Karte ausgestellt hat.
-
- (3) ANA erstattet nur, wenn alle nicht verwendeten Flugcoupons und die/der Reiseroute/Kaufbeleg an ANA übergeben wurden.
- (4) Jede Erstattung, die an eine Person geleistet wird, die ANA die/den Reiseroute/Kaufbeleg und alle ungenutzten Flugcoupons vorlegt und Ansprüche auf eine Erstattung gemäß Unterabsatz (1) oder (2) dieses Absatzes geltend macht, gilt als begründete Erstattung und entbindet ANA von jeder Verpflichtung, weitere Erstattungen an die tatsächlich berechtigte Person leisten zu müssen.
(C) Unfreiwillige Erstattungen
- (1) Der Begriff „Unfreiwillige Erstattung“ bedeutet: Jede Erstattung, die geleistet wird, wenn ein Passagier daran gehindert ist, die durch sein Ticket vorgesehene Beförderung wahrzunehmen, weil ANA einen Flug gestrichen hat, nicht in der Lage war, einen Flug gemäß Flugplan zu betreiben, nicht in der Lage war, am Bestimmungsort oder Zwischenstopp eines Passagiers zu landen, nicht in der Lage war, einen zuvor zugesagten Platz anzubieten, dafür verantwortlich ist, dass ein Passagier den Anschlussflug verpasst, für den er eine Reservierung besitzt, oder sich weigert, einen Passagier zu befördern oder ihn entfernt gemäß einem der Unterabsätze (1) bis (5) des Absatzes (A) der Ziffer 10. Der Betrag der Erstattung ist dann der Folgende:
- (a) Wenn kein Abschnitt der Reise zurückgelegt wurde: Ein Betrag, der dem bezahlten Flugpreis entspricht und
- (b) wenn ein Teil der Route vollendet wurde: die Differenz zwischen dem gezahlten Tarif und dem Tarif für die Beförderung.
- (2) Wenn ein Passagier, der für eine Serviceklasse bezahlt, von ANA aufgefordert wird, eine niedrigere Serviceklasse zu nutzen, entspricht, sofern nicht anderweitig in den geltenden Gesetzen oder den ANA-Richtlinien festgelegt, der Erstattungsbetrag dem Tarif, der sich aus der Multiplikation des anwendbaren Tarifs für den jeweiligen Sektor ergibt (für einen Teilsektor, der im Durchreisetarif enthalten ist, der Betrag anteilig nach Entfernung), wie folgt:
- (a) Von der First Class auf die Business Class: 50 %
- (b) Von der Business Class zur Premium Economy Class: 40 %
- (c) Von der Business Class zur Economy Class: 50 %
- (d) Von der Premium Economy Class zur Economy Class: 30 %
- Im Falle eines Codeshare-Fluges, der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, gelten die Geschäftsbedingungen der durchführenden Fluggesellschaft.
(D) Freiwillige Erstattungen
(1) Der Begriff „Freiwillige Erstattung“ bedeutet: Jede Erstattung eines Tickets, außer in Fällen unfreiwilliger Erstattung. Der Betrag der Erstattung ist dann der Folgende:
- (a) wenn noch kein Teil der Reiseroute vollendet wurde: ein Betrag, der dem Flugpreis entspricht, abzüglich der bereits genannten Gebühren, die gemäß der ANA-Bestimmungen vorgesehen sind, und
- (b) wenn ein Teil der Reiseroute vollendet wurde: ein Betrag, der dem Differenzbetrag entspricht zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem Tarif für den Sektor, für den das Ticket verwendet wurde, abzüglich der bereits genannten Gebühren, die gemäß der ANA-Bestimmungen vorgesehen sind.
- (2) Wenn eine Erstattung für einen Teil eines Tickets dazu führt, dass ein solches Ticket für einen Flugabschnitt genutzt wurde, für den die Beförderung verboten ist, so wird eine etwaige Erstattung gemäß Unterabsatz (1) (b) dieses Absatzes so ermittelt, als wäre dieses Ticket über einen Punkt hinaus verwendet worden, bis zu dem die Beförderung verboten ist.
(E) Erstattungszeitraum
Jedwede Erstattung von Flugpreisen, Steuern und Gebühren darf nicht später als 30 Tage nach Gültigkeitsdatum des Tickets erfolgen.
(F) Recht, eine Erstattung abzulehnen
- (1) ANA kann eine Erstattung für ein Ticket ablehnen, das ein Passagier ANA oder einem staatlichen Vertreter eines Landes als Nachweis seiner Absicht, von dort auszureisen, präsentiert, solange nicht der Passagier zur Zufriedenheit von ANA nachweist, dass er befugt ist, in dem Land zu verbleiben oder dass er von dort mit einer anderen Fluggesellschaft oder einem anderen Transportmittel abreist.
- (2) ANA wird keine Erstattung für ein Ticket eines Passagiers leisten, wenn die Beförderung des Passagiers verweigert wird oder er gemäß den Unterabsätzen (6) bis (8) des Absatzes (A) von Ziffer 10 entfernt wird.
(G) Währung
Jede Erstattung erfolgt gemäß den anzuwendenden Gesetzen des Landes, in dem ein Ticket ursprünglich bezahlt wurde, und des Landes, in dem die Erstattung stattfindet.
Jede Erstattung erfolgt normalerweise in der Währung, in der das Ticket bezahlt wurde, kann aber gemäß den ANA-Regelungen auch in einer anderen Währung erfolgen.
(H) Erstattung durch ANA
Soweit die ANA-Regelungen nichts anderes vorsehen, leistet ANA eine freiwillige Erstattung nur dann, wenn ANA oder ihr bevollmächtigter Agent ursprünglich das Ticket ausgestellt haben.
14. BODENVERKEHR
Soweit die ANA-Regelungen nichts anderes vorsehen, wird ANA keinen Bodenverkehr innerhalb eines Flughafens, zwischen zwei Flughäfen oder zwischen Flughafen und Innenstadt organisieren, betreiben oder bereitstellen. Außer, wenn Bodenverkehrs-Dienste direkt von ANA durchgeführt werden, wird jeder derartige Dienst von einem unabhängigen Betreiber erbracht, der weder Vertreter, noch Erfüllungsgehilfe von ANA ist und auch nicht als solcher gilt. Auch wenn ein Vertreter, leitender Angestellter, Mitarbeiter oder eine Agentur von ANA einen Passagier bei der Vereinbarung solcher Bodenverkehrsdienste unterstützt, ist ANA nicht haftbar für Handlungen oder Unterlassungen eines solchen unabhängigen Betreibers. Im Falle, dass ANA einen solchen Bodenverkehrsdienst für Passagiere anbietet, gelten hierzu die ANA-Regelungen, einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, die in jenen Regelungen erwähnten oder in Bezug genommenen Regelungen bezüglich Tickets, des Gepäckwerts usw. Auch wenn diese Bodenverkehrsdienste nicht genutzt werden, ist kein Teil des Flugpreises erstattungsfähig.
15. HOTELÜBERNACHTUNGEN, VON ANA VERANLASSTE ARRANGEMENTS UND MAHLZEITEN WÄHREND DES FLUGES
(A) Hotelübernachtungen
- (1) Hotelgebühren sind nicht in den Flugpreisen enthalten
- (2) Im Fall eines planmäßigen Nachtaufenthalts bei durchgehender Verbindung kann ANA nach eigenem Ermessen die Hotelgebühren übernehmen.
- (3) Auf Wunsch eines Passagiers kann ANA eine Hotelreservierung für diesen organisieren, wird aber die Reservierung nicht garantieren. Alle Kosten, die ANA oder einem ihrer Vertreter durch die Organisation oder versuchte Organisation einer solchen Reservierung entstehen, sind vom Passagier zu tragen.
(B) Von ANA veranlasste Arrangements
Beim Arrangement von Hotel- oder anderen Diensten anlässlich der Beförderung eines Passagiers ist ANA nicht für Verluste, Schäden oder Kosten oder Ausgaben haftbar, die dem Passagier als Folge von oder in Verbindung mit diesen Hotel- oder anderen Diensten und/oder Arrangements hierfür entstehen, unabhängig davon, ob ANA die Kosten für derartige Hotel- oder andere Dienste und/oder das Arrangement hierfür trägt oder nicht.
(C) Mahlzeiten an Bord
Wenn während des Flugs Mahlzeiten serviert werden, sind sie kostenlos, wenn nichts anderes in den ANA-Regelungen geregelt ist.
16. VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
(A) Befolgung der anzuwendenden Gesetze
Ein Passagier hat alle anzuwendenden Gesetze der betroffenen Länder, beispielsweise solcher Länder, aus denen, in die und über die Flüge stattfinden, sowie die ANA-Regelungen und die von ANA zu erteilenden Anordnungen zu beachten und zu befolgen. ANA haftet weder für Hilfe, Unterstützung, Anleitung oder Ähnliches, die dem Passagier von Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder einer Agentur von ANA, sei es mündlich, schriftlich oder in anderer Form, in Verbindung mit dem Erwerb von Ausreise-, Einreise- oder anderen notwendigen Dokumenten oder für die Befolgung oder Beachtung anzuwendenden Rechts angeboten wird, noch dafür, dass der Passagier es als Folge einer solchen Hilfe, Unterstützung, Anleitung oder Ähnlichem unterlässt, sich diese Dokumente zu beschaffen oder solche anzuwendenden Gesetze zu befolgen oder zu beachten.
(B) Pässe und Visa
- (1) (a) Ein Passagier hat ANA alle Ausreise-, Einreise- und anderen notwendigen Dokumente vorzulegen, die durch die anzuwendenden Gesetze der betroffenen Länder, beispielsweise solcher Länder, aus denen, in die und über die Flüge stattfinden, vorgeschrieben sind, und muss ANA gestatten, hiervon Kopien anzufertigen und aufzubewahren, wenn ANA dies nach billigem Ermessen für notwendig erachtet, selbst wenn ein Passagier ANA Ausreise-, Einreise- und andere notwendige Dokumente vorlegt und ANA den Passagier befördert, kann ANA jedoch nicht dafür garantieren, dass diese Dokumente auch den anzuwendenden Gesetzen entsprechen.
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(b) ANA behält sich das Recht vor, die Beförderung jedes Passagiers zu verweigern, der nicht in jeder Hinsicht die jeweils anzuwendenden Gesetze befolgt oder dessen Ausreise-, Einreise- oder anderen Dokumente nicht in jeder Hinsicht vollständig sind.
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- (2) ANA ist nicht verantwortlich für Verluste oder Schäden, die einem Passagier entstehen, und der Passagier hat ANA von allen Verlusten und Schäden freizustellen, die ANA dadurch entstehen, dass der Passagier die Regelungen dieser Ziffer nicht befolgt.
- (3) Ein Passagier hat die anzuwendenden Flugpreise, Gebühren und Ausgaben zu zahlen, wenn ANA durch anzuwendende Gesetze dazu verpflichtet ist, den Passagier zu seinem Abreiseort oder an einen anderen Ort zu transportieren, weil der Passagier nicht berechtigt ist, in ein Transit- oder Zielland einzureisen. ANA kann für die Zahlung solcher Flugpreise, Gebühren und Ausgaben alle Flugpreise und/oder Gebühren, die vom Passagier an ANA für ungenutzte Teile des Tickets gezahlt wurden, oder Geldmittel des Passagiers, die sich im Besitz von ANA befinden, verwenden. ANA erstattet den Flugpreis nicht, der für die Beförderung bis zu dem Punkt, an dem die Einreise verweigert wird, oder bis zu dem Punkt der Abschiebung erhoben wird.
(C) Zollkontrolle
Wenn dies erforderlich ist, wird das Gepäck eines Passagiers, egal ob eingechecktes oder uneingechecktes Gepäck, einer Untersuchung durch den Zoll oder durch andere staatliche Vertreter unterzogen. ANA ist in keiner Weise verantwortlich gegenüber einem Passagier, wenn dieser sich nicht an die Regelungen dieses Absatzes hält. Der Passagier hat ANA von allen Verlusten und Schäden freizustellen, die ANA dadurch entstehen, dass der Passagier die Regelungen dieses Absatzes nicht befolgt.
(D) Staatliche Regelungen
ANA ist für eine verweigerte Beförderung in keiner Weise verantwortlich gegenüber einem Passagier, wenn ANA eine solche Beförderungsverweigerung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnet oder wenn sie durch anzuwendende Gesetze vorgeschrieben ist.
17. AUFEINANDERFOLGENDE FLUGGESELLSCHAFTEN
- (1) Eine Beförderung aufgrund eines Tickets oder eines Tickets und eines Anschlusstickets durch zwei oder mehr aufeinanderfolgende Fluggesellschaften gilt als ein einzelner Vorgang.
- (2) Auch wenn ANA die Fluggesellschaft ist, die ein Ticket ausstellt, oder als Fluggesellschaft für den ersten Flugabschnitt eines Tickets oder eines Anschlusstickets angegeben ist, bei dem die Beförderung durch aufeinanderfolgende Fluggesellschaften erfolgt, ist ANA nicht für die Flugabschnitte verantwortlich, die von anderen Fluggesellschaften durchgeführt werden, soweit in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes festgelegt ist.
- (3) Die Haftung einer jeden Fluggesellschaft für den Ersatz von Schäden anlässlich der Reise eines Passagiers wird durch die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft geregelt.
18. HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT
(A) Anzuwendende Gesetze
- (1) Die von ANA durchgeführte Beförderung unterliegt den Regeln und Haftungsbeschränkungen, die nach dem Abkommen auf die Beförderung anwendbar sind, soweit es sich bei dieser Beförderung nicht um eine Internationale Beförderung handelt, auf die das Abkommen keine Anwendung findet.
- (2) Soweit dies nicht in Widerspruch zu den Regelungen des vorstehenden Unterabsatzes (1) steht, unterliegt jede Beförderung und jede andere Dienstleistung, die von ANA ausgeführt oder bereitgestellt wird:
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(a) den anzuwendenden Gesetzen und
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(b) diesen Beförderungsbedingungen und den ANA-Regelungen, die in jedem ANA-Büro und allen ANA-Zweigstellen auf jedem Flughafen eingesehen werden können, von dem aus ANA regelmäßige Flüge anbietet.
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- (3) Die vollständige Bezeichnung einer Fluggesellschaft und deren Abkürzung ergeben sich aus den Regelungen der Fluggesellschaft und die Bezeichnung kann in abgekürzter Form auf dem Ticket genannt werden. Für den Zweck der Anwendung des Abkommens gilt als Adresse der Fluggesellschaft der Abgangsflughafen, der in der Zeile des Tickets angegeben ist, in der die Abkürzung der Bezeichnung der Fluggesellschaft erstmals auftaucht und die Vereinbarten Zwischenhalte (die je nach Erfordernis durch die Fluggesellschaft geändert werden können) sind die in Ziffer 1 definierten Orte.
(B) Haftungsbeschränkung
Soweit durch das Abkommen oder die anzuwendenden Gesetze nicht anders vorgeschrieben, richtet sich die Haftung von ANA für Tod, Verletzung oder anderen Personenschaden eines Passagiers, die verspätete Ankunft eines Passagiers und/oder seines Gepäcks oder für Verluste oder Schäden am Gepäck eines Passagiers (im Folgenden gemeinsam als „Schäden“ bezeichnet), die sich durch oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen damit zusammenhängenden Diensten ergeben, die von ANA ausgeführt oder angeboten werden, nach den folgenden Ausführungen. Wenn der Passagier durch Mitverschulden zum Schaden beigetragen hat, richtet sich die Haftung von ANA nach den anzuwendenden Gesetzen bezüglich Mitverschulden.
- (1) ANA ist nicht haftbar für Schäden an uneingechecktem Gepäck, die nicht auf Fahrlässigkeit von ANA zurückzuführen sind. Jede Hilfestellung für einen Passagier durch einen Vertreter, höheren Angestellten, Mitarbeiter oder eine Agentur von ANA beim Be-, Ent- oder Umladen von uneingechecktem Gepäck gilt als kostenlose Gefälligkeit für den Passagier.
- (2) ANA haftet weder für irgendwelche Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Befolgung von anwendbaren Gesetzen ergeben oder daraus, dass ein Passagier diese nicht einhält, noch für Schäden, deren Ursache von ANA nicht zu beeinflussen ist.
- (3) Wenn das Abkommen mit Ausnahme des Montrealer Übereinkommens Anwendung findet;
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(a) ANA stimmt in Übereinstimmung mit Artikel 22 (1) des Abkommens zu, dass für alle Internationalen Beförderungen, die ANA gemäß der Definition des Abkommens durchführt:
(i) ANA die anwendbare Haftungsbeschränkung auf der Grundlage von Artikel 22 (1) des Abkommens nicht zur Verteidigung gegen Ansprüche anwendet, die aus dem Tod, der Verwundung oder einem sonstigen Personenschaden eines Passagiers im Sinne von Artikel 17 des Abkommens erwachsen. Außer in den Fällen von nachfolgend (ii) wird ANA gegenüber solchen Ansprüchen nicht auf die Verteidigung gemäß Artikel 20 (1) des Abkommens oder gemäß anderen anzuwendenden Gesetzen verzichten.
(ii) ANA wird sich hinsichtlich aller Ansprüche, die sich aus dem Tod, der Verletzung oder einem sonstigen Personenschaden eines Passagiers im Sinne von Artikel 17 des Abkommens ergeben, bis zu einer Summe von 128.821 SZR, zuzüglich der Kosten für den Anspruch einschließlich der Anwaltskosten, die dem Gericht angemessen erscheinen, nicht der Verteidigung gemäß Artikel 20 (1) des Abkommens bedienen. -
(b) Nichts hierin ist als Beeinträchtigung der Rechte von ANA hinsichtlich jeden Anspruchs zu verstehen, der durch, im Namen von oder in Bezug auf eine Person geltend gemacht wird, die willentlich Schäden verursacht hat, die zum Tod, zur Verletzung oder zu sonstigen Personenschäden eines Passagiers geführt haben.
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- (4) (a) Bei einer Beförderung, die dem Montrealer Übereinkommen unterliegt, ist die Haftung von ANA für Gepäck auf 1.288 SZR pro Passagier beschränkt.
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(b) Außer in den Fällen des Abschnitts (a) ist die Haftung von ANA pro Passagier auf 17 SZR (250 Französische Gold-Francs) pro Kilogramm bei eingechecktem Gepäck und auf 332 SZR (5.000 Französische Gold-Francs) in Fällen uneingecheckten Gepäcks beschränkt.
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(c) Die unter (a) und (b) genannten Beschränkungen sind nicht anzuwenden, wenn der Passagier im Voraus einen höheren Wert deklariert hat und gemäß Absatz (H) der Ziffer 11 zusätzliche Gebühren bezahlt hat. In diesem Fall ist die Haftung von ANA auf diesen höher deklarierten Wert beschränkt. In keinem Fall übersteigt die Haftung von ANA den tatsächlichen Betrag des Schadens, den der Passagier erlitten hat. Alle Ansprüche erfordern den Nachweis des Schadensbetrages durch den Passagier.
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- (5) Bei der Beförderung von eingechecktem Gepäck von oder nach einem Punkt oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten, Kanada oder einem anderen in den ANA-Regelungen genannten Land unterliegt die Haftung von ANA ebenfalls dem vorhergehenden Unterabsatz (4). Bei einer solchen Beförderung wird fingiert, dass das Gewicht jedes eingecheckten Gepäckstücks 32 Kilogramm (70 Pfund) nicht übersteigt, sodass bei Anwendung von Unterabsatz (4) (b) die Haftung von ANA entsprechend auf 544 SZR (8.000 Französische Gold-Francs) beschränkt ist, außer wenn ANA die Beförderung von eingechecktem Gepäck akzeptiert hinsichtlich dessen ANA im Voraus gemäß Unterabsatz (6) des Absatzes (C) der Ziffer 11 eine Vereinbarung für ein Gepäckstück, das mehr als 32 Kilogramm (70 Pfund) wiegt, getroffen hat.
- (6) Wenn Unterabsatz (4) (b) Anwendung findet, wenn einem Passagier ein Teil, aber nicht sein gesamtes eingechecktes Gepäck ausgehändigt wird oder bei einem Schaden an einem Teil, aber nicht am gesamten Gepäck, reduziert sich die Haftung von ANA bezüglich des nicht abgelieferten Teils oder des beschädigten Teils anteilig, wobei das Gewicht des Gepäcks zugrunde gelegt wird, ungeachtet des Wertes des Gepäcks oder dessen Inhalts.
- (7) ANA ist nicht haftbar für Schäden am Gepäck des Passagiers, die durch den Gepäckinhalt verursacht werden. Ein Passagier, dessen Eigentum einen Schaden am Gepäck eines anderen Passagiers oder am Eigentum von ANA verursacht, hat ANA von allen Verlusten und Ausgaben freizustellen, die ANA hieraus entstehen.
- (8) ANA ist nicht haftbar für Schäden an Gegenständen, die zum eingecheckten Gepäck eines Passagiers gehören, wenn und soweit diese Schäden durch einen inhärenten Defekt, eine Eigenschaft oder einen Mangel entstehen, gleichgültig, ob ANA davon Kenntnis hatte oder nicht.
- (9) ANA kann die Annahme eines Gegenstandes verweigern, der kein Gepäck im Sinne dieser Beförderungsbedingungen ist; wenn aber der Gegenstand bei ANA angeliefert und von ANA angenommen wird, unterliegt er der Gepäckwertermittlung und der Haftungsbeschränkung, wie sie in diesen Beförderungsbedingungen festgelegt sind, und den von ANA veröffentlichten Tarifen und Gebühren.
- (10) Bei der Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft stellt ANA lediglich als Beauftragter dieser Fluggesellschaft ein Ticket aus oder nimmt eingechecktes Gepäck entgegen. ANA ist nicht haftbar für Schäden, die außerhalb eines Flugabschnittes auftreten, der von ANA durchgeführt wird. ANA ist auch nicht haftbar für Schäden, die an eingechecktem Gepäck außerhalb eines Flugabschnittes der Beförderung entstehen, der von ANA durchzuführen ist, außer wenn ein Passagier durch das Abkommen dazu berechtigt ist, einen solchen Schaden gegen ANA geltend zu machen, sofern ANA die erste oder die letzte Fluggesellschaft im entsprechenden Beförderungsvertrag ist.
- (11) ANA ist in keinem Fall für Folgeschäden, zusätzliche Schadensansprüche oder für Schadensersatz, die/der dadurch entstehen/entsteht, dass eine Beförderung unter Einhaltung dieser Beförderungsbedingungen und der ANA-Regelungen erfolgt, haftbar, gleichgültig, ob ANA Kenntnis davon hatte, dass ein solcher Schaden entstehen konnte oder nicht.
- (12) Soweit in diesen Beförderungsbedingungen nicht anders geregelt, behält sich ANA alle Rechte der Verteidigung vor, die ihr gemäß dem Abkommen zustehen. ANA behält sich außerdem das Recht vor, einen abgetretenen Anspruch gegen einen Dritten, der zum Schaden beigetragen hat, hinsichtlich eines Teils oder der gesamten Zahlung, die ANA im Zusammenhang mit dem Schaden geleistet hat, geltend zu machen.
- (13) Jeder Ausschluss und jede Beschränkung der Haftung gemäß diesen Beförderungsbedingungen und gemäß den ANA-Regelungen gilt auch für Vertreter, höhere Angestellte, Mitarbeiter oder Agenten von ANA bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben sowie für jede natürliche oder juristische Person, deren Flugzeug von ANA zur Beförderung verwendet wird, und für deren Vertreter, höhere Angestellte, Mitarbeiter oder Agenten bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben. Der gesamte Schadensersatz, der von ANA oder deren Vertreter, höheren Angestellten, Mitarbeiter oder Agenten zu zahlen ist, darf den Betrag der Haftungsbeschränkung von ANA gemäß diesen Beförderungsbedingungen nicht übersteigen.
19. FRISTEN FÜR ANSPRÜCHE UND KLAGEN
(A) Fristen für Ansprüche
Schadensersatzansprüche können nur gestellt werden, wenn die Person, die zur Aushändigung des Gepäcks berechtigt ist, bei Schäden an Gepäck unmittelbar nach Entdeckung des Schadens, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks und bei einer Verzögerung oder eines Verlustes nicht später als 21 Tage nach dem Tag, an dem ihm das Gepäck tatsächlich zur Verfügung stand (bei einer Verzögerung) oder zur Verfügung hätte stehen sollen (bei Verlust), eine Anzeige bei einem ANA-Büro erstattet. Jede Anzeige muss in schriftlicher Form erfolgen und innerhalb des genannten Zeitraums abgeschickt werden. Wenn es sich bei der Beförderung nicht um eine „Internationale Beförderung“ gemäß der Definition des Abkommens handelt, steht das Versäumnis einer solchen Anzeige der Klageerhebung nicht entgegen, wenn der Kläger nachweisen kann, dass:
(1) es ihm vernünftigerweise nicht möglich war, eine solche Anzeige zu erstatten oder
(2) eine solche Anzeige wegen arglistigen Verhaltens von ANA nicht erstattet wurde oder
(3) ANA um den Schaden am Gepäck des Passagiers wusste.
(B) Fristen für Klagen
Jeder Anspruch auf Schadensersatz gegen ANA erlischt, wenn eine Klage nicht innerhalb von 2 Jahren erhoben wird, gerechnet ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort, dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen oder dem Datum, an dem die Beförderung abgebrochen wurde.
20. VERZICHT AUF SAMMELKLAGEN
Soweit dies nicht gegen geltendes Recht verstößt, wird jede Klage, die ein Passagier gegen ANA erhebt, nur in seiner individuellen Angelegenheit erhoben und kann nicht als Teil einer Sammelklage eingereicht oder geltend gemacht werden.
21. SALVATORISCHE KLAUSEL
Regelungen, die in einem Ticket oder in diesen Beförderungsbedingungen oder den ANA-Regelungen enthalten sind oder auf die dort Bezug genommen wird, bleiben, selbst wenn sie gegen anzuwendende Gesetze verstoßen und daher ungültig sind, in dem Maße gültig, wie sie nicht im Gegensatz zu anzuwendenden Gesetzen stehen. Die Gültigkeit der anderen Regelungen bleibt durch die Ungültigkeit einer einzelnen Vorschrift unberührt.
22. ÄNDERUNGEN UND VERZICHT
Kein Vertreter, höherer Angestellter, Beschäftigter oder Agent von ANA ist befugt, irgendeine der Regelungen des Beförderungsvertrags oder diese Beförderungsbedingungen oder die ANA-Regelungen zu ändern, zu modifizieren oder auf sie zu verzichten.
Ergänzende Bestimmungen
1. INKRAFTTRETEN
- (1) Diese Beförderungsbedingungen treten ab dem 9. Februar 2024 in Kraft.
- (2) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes werden für Buchungsgebühren für den Ticketservice und Umbuchungsgebühren nach Unterabsatz (2) von Absatz (A) in Paragraph 4. ab dem 1. Mai 2025 Erstattungen vorgenommen.